Verwaltungsgerichtshof
13.02.1980
2654/79
GRS wie 0771/68 B 29. September 1969 RS 1
Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen.