Ausführungen, warum einem Diplomaten in einem ausländischen Krisengebiet (hier: Bürgerkrieg in Beirut) eine Gefahrenzulage im Sinne des § 19 b GG zusteht.Ausführungen, warum einem Diplomaten in einem ausländischen Krisengebiet (hier: Bürgerkrieg in Beirut) eine Gefahrenzulage im Sinne des Paragraph 19, b GG zusteht.