Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

2541/79

Rechtssatz

Sind anstelle der tatsächlich bezogenen Nebengebühren dieselben für das Jahr 1970 fiktiv zu ermitteln, so darf der zeitliche Zusammenhang, in dem der Beamte die anspruchsbegründenden Nebengebühren bezogen hat, nicht außer Betracht gelassen werden. Soll für die Berechnung der Gutschrift von Nebengebührenwerten ein repräsentativer Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren maßgebend sein, dann muß er den Nebengebühren des Jahres 1970, an dessen Stelle er treten soll, möglichst nahe kommen, weshalb ein zeitliches Moment zu berücksichtigen ist.