Verwaltungsgerichtshof
20.05.1981
2500/79
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG wird eine Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt. Aufgabe der Versorgungsbehörde ist es, mittels Beweisaufnahme die Gesundheitsschädigung festzustellen und zu ermitteln, ob die im Ablauf der maßgebenden Ereignisse eingetretenen Vorgänge und aufgetretenen Erscheinungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit als wirkende Ursache der Gesundheitsschädigung zu werten sind. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953)