Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1979

Geschäftszahl

2444/79

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Unfallsmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodaß eine bloße Verständigung vom Verkehrsunfall auch ohne Vorweis der "Fahrzeugpapiere" erfolgen kann.