Verwaltungsgerichtshof
30.11.1979
2444/79
Im Zusammenhang mit der Unfallsmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodaß eine bloße Verständigung vom Verkehrsunfall auch ohne Vorweis der "Fahrzeugpapiere" erfolgen kann.