Verwaltungsgerichtshof
27.11.1979
2416/79
Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind solange fortzusetzen, bis die nächste Gendarmeriedienststelle oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Im Falle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung solcher Meldungsversuche ist dem Täter der Nachweis zuzubilligen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 iSd Paragraph 5, VStG 1950 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.