Verwaltungsgerichtshof
20.05.1980
2397/79
Der im Paragraph eins, Absatz eins, IESG gebrauchte Ausdruck "Arbeitnehmer" ist im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zu verstehen. Auf "freie" Dienstverhältnisse ist das IESG nur sinngemäß anzuwenden, wenn überdies die Voraussetzungen des Paragraph 2, IESG vorliegen.