Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1980

Geschäftszahl

2369/79

Rechtssatz

Zur Erstattung des Gutachtens über die künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Bauwerkes ist kraft seiner Vor- und Ausbildung ein ordentlichen Professor für Kunstgeschichte an einer österr. Universität jedenfalls, ein (bloßer) Architekt aber nicht von vornherein der geeignete Sachverständige.