Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1979

Geschäftszahl

2332/79

Rechtssatz

Die Rechte eines Vorstellungswerbers werden auch durch einen kassatorischen Vorstellungsbescheid insoweit berührt, als sich dessen Bindungsbereich auf die neuerliche von der Gemeinde zutreffende Entscheidung auszuwirken vermag.