Verwaltungsgerichtshof
27.11.1979
2311/79
Nicht schon jede Sichtbehinderung durch Nebel schreibt zwingend die Verwendung der im Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorgeschriebenen Beleuchtung vor. (Feststellungen über konkrete Sichtweite sind dazu erforderlich - hier nach Auskunft der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik nicht unter 200 m Sichtweite)