Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1979

Geschäftszahl

2311/79

Rechtssatz

Nicht schon jede Sichtbehinderung durch Nebel schreibt zwingend die Verwendung der im Paragraph 99, Absatz 5, KFG vorgeschriebenen Beleuchtung vor. (Feststellungen über konkrete Sichtweite sind dazu erforderlich - hier nach Auskunft der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik nicht unter 200 m Sichtweite)