Verwaltungsgerichtshof
28.02.1980
2219/79
GRS wie 1737/61 E VS 14. November 1963 VwSlg 2972 F/1963; RS 1
Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (Paragraphen 143, ff RAO, jetzt Paragraphen 207, ff BAO); dies aber nur in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 2, ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (Paragraph 15, Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt Paragraph 238, BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.