Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1980

Geschäftszahl

2219/79

Rechtssatz

Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen und dem dadurch bewirkten Erfolg.