Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1980

Geschäftszahl

2219/79

Rechtssatz

Der Anführung einer nicht zutreffenden Tarifnummer in der Warenerklärung kommt nur dann keine Rechtserheblichkeit iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, zu, wenn der Verfügungsberechtigte die zur Abfertigung beantragte Ware derart beschrieb, daß sich die Abgabenbehörde hinsichtlich deren Art und Beschaffenheit einschließlich aller für die Tarifierung bedeutsamen und gegebenenfalls nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale ein zutreffendes Bild machen kann.