Verwaltungsgerichtshof
28.02.1980
2219/79
Der Anführung einer nicht zutreffenden Tarifnummer in der Warenerklärung kommt nur dann keine Rechtserheblichkeit iSd Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, zu, wenn der Verfügungsberechtigte die zur Abfertigung beantragte Ware derart beschrieb, daß sich die Abgabenbehörde hinsichtlich deren Art und Beschaffenheit einschließlich aller für die Tarifierung bedeutsamen und gegebenenfalls nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale ein zutreffendes Bild machen kann.