Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1980

Geschäftszahl

2219/79

Rechtssatz

Die in Paragraph 52, Absatz 2, ZollG 1955 normierten Pflichten stellen besondere Ausprägungen des in Paragraph 119, BAO enthaltenen allgemeinen Grundsatzes dar, daß vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen sind. Unter den nach Paragraph 52, Absatz 2, Litera f, ZollG 1955 zu erklärenden, nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmalen sind jene zollrechtlich relevanten Tatsachen zu verstehen, die sich an der Ware selbst feststellen lassen, also vor allem die Tarifierungsmerkmale, die besonderen Beschaffenheitsmerkmale in Hinsicht auf die anzuwendende Bestimmung des Zolltarifes. Diese Merkmale sind mit jener Genauigkeit zu erklären, die für die Tarifierung der Ware erforderlich ist.