Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1980

Geschäftszahl

2219/79

Rechtssatz

Der zollschuldbegründende Tatbestand des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, ZollG 1955 ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Warenerklärung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld Kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (Hinweis E 23.5.1962, 2667, 2668/59, VwSlg 2655 F/1962).