Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1980

Geschäftszahl

2141/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2085/79 E 8. Mai 1980 VwSlg 5488 F/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Obliegt die Vertretung des Vereins nach außen nach den Vereinsstatuten (nur) im Falle der Verhinderung des Obmannes einem anderen Funktionär ("Sekretär"), so kann der Obmann eine aus Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr und Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (Paragraph 9, Absatz eins, BAO, Paragraph 80, Absatz eins, BAO) erfließende Haftung nicht durch den Hinweis auf eine generelle Delegierung seiner Agenden an den Sekretär von sich abwälzen.