Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Geschäftszahl

2138/79

Rechtssatz

Wird über Antrag einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei dieser Verfahrenshilfe gem Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Form der Befreiung von der Entrichtung von Stempel- und Kommissionsgebühren bewilligt, ist ihr die (beantragte) Stempelgebühr für die Bevollmächtigung des antragstellenden Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG zuzusprechen, da die Befreiung u. a. von Stempelgebühren sich nicht schon auf vor dem Tag der Bewilligung entstandene Gebührenschulden erstreckt (Hinweis auf E vom 30. Juni 1978, Zl. 1455/77)