Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1981

Geschäftszahl

2138/79

Rechtssatz

Ein "Gutachten" das keine Trennung zwischen Befund und Gutachten erkennen läßt, sondern nur einen "Vorschlag" erstattet, kann von der belangten Behörde der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.