Verwaltungsgerichtshof
24.10.1979
2136/79
GRS wie 2265/79 E 24. Oktober 1979 RS 1
Ein Standesgruppenunterschied von mehr als 3 Standesgruppen würde bereits einen derartigen Extremfall darstellen, daß er bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise unbeachtet zu lassen ist (Hinweis E 19.9.1979, 725/79, E 17.10.1979, 2077/79).