Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1980

Geschäftszahl

2085/79

Rechtssatz

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Selbstbesteuerungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird. In Hinsicht darauf kommt dem Einwand des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr zur Haftung herangezogenen Vertreters einer juristischen Person (Verein), eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld sei gegenüber dem abgabenpflichtigen Verein nicht erfolgt bzw nicht rechtskräftig geworden, Rechtserheblichkeit nicht zu.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1981/5, S 236 ;