Verwaltungsgerichtshof
11.12.1979
2082/79
GRS wie 1201/77 E 7. November 1977 RS 2
(Die Vornahme der Atemluftprobe hat im übrigen UNMITTELBAR nach der Beanstandung zu erfolgen und es ist rechtlich ohne Bedeutung, auf WELCHE WEISE EINE ABLEHNUNG zum Ausdruck gebracht wird)
Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, ist, sofern das Wacheorgan hiezu keine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 6.11.1967, 0093/67, VwSlg 7211 A/1967 und E 27.1.1972, 0381/71, VwSlg 8156 A/1972; Hier wurde die Atemluftprobe vom Bf mit dem Hinweis nicht durchgeführt, er müsse vorerst seinen Führerschein aus seiner Wohnung holen, zu welchem Zwecke sich ohne Zustimmung der SWB gewaltsam vom Ort der Betretung entfernen wollte).