Verwaltungsgerichtshof
11.12.1979
2082/79
GRS wie 0441/79 E 19. Juni 1979 VwSlg 9880 A/1979 RS 1 (Die Vornahme der Atemluftprobe hat im übrigen UNMITTELBAR nach der Beanstandung zu erfolgen und es ist rechtlich ohne Bedeutung, auf WELCHE WEISE EINE ABLEHNUNG zum Ausdruck gebracht wird)
Eine von einem Straßenaufsichtsorgan iSd Paragraph 5, Absatz 2, gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges "Begehren" zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (Hinweis E 26.6.1967, 388/67).