Verwaltungsgerichtshof
11.12.1979
2082/79
GRS wie 0093/67 E 6. November 1967 VwSlg 7211 A/1967 RS 3
Der Umstand, daß der Lenker eines KFZ aus dem Munde stark nach Alkohol (Wein) riecht, berechtigt das Sicherheitswacheorgan, einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu vermuten und den Alkotest zu verlangen.