Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1981

Geschäftszahl

2027/79

Rechtssatz

Die Worte "unbeschadet der genaueren Vermessung" in Paragraph 17, EisenbahnenteignungsG decken keine Änderung des Trassenverlaufes, sondern nur die sich aus der BauAUSFÜHRUNG ergebenden Differenzen; mit dieser Einschränkung besteht gegen die Enteignung einer mit "ca"-Maßen umschriebenen Grundfläche keine Bedenken. Überdies Hinweis auf E vom 14.5.1981, 1193/79.