Verwaltungsgerichtshof
19.09.1979
2017/79
Bei der Entscheidung, ob die Ergänzungszulage nach Paragraph 58, Absatz 8, GehG 1956 gebührt, kommt es ausschließlich auf den Bezug der Verwendungsgruppe an, die der Lehrer am Tag seiner Ernennung zum Lehrer der VwGruppe L 1 innehatte. Daß er auf Grund genereller Überleitungsmaßnahmen oder individueller Überstellungsakte NACH dem Zeitpunkt der Ernennung in L 1 ohne diese Ernennung in eine andere als die im Zeitpunkt der Ernennung in L 1 innegehabte Verwendungsgruppe gelangt wäre, ist unerheblich.