Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1981

Geschäftszahl

1977/79

Rechtssatz

Der (Wiener) Landesgesetzgeber ist nicht zuständig, eine dem Paragraph 9, BAO (Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr) entsprechende Haftungsbestimmung für rückständige Lohnsummensteuer zu erlassen, da der Bundesgesetzgeber die Landesgesetzgeber im FAG nur zur Erlassung von VERFAHRENSvorschriften auf dem Gebiete der Lohnsummensteuer ermächtigt hat. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, Litera b, LAO Wr schließt die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr auf die Lohnsummensteuer aus.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1982/4, S 211;