Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1979

Geschäftszahl

1921/79

Rechtssatz

Im Falle eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache besteht ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 24, VStG Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG hinsichtlich der Entscheidung über die Wiedereinsetzung, zumal im Verwaltungsstrafverfahren auch die Vorschriften der Paragraphen 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Dies kann nur bedeuten, daß das von einer Partei anläßlich der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommene Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Ganzes, also auch mit der - entsprechend dem Regelungszusammenhang innerhalb des AVG 1950 bestehenden - Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 73, AVG gelten muß.