Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1980

Geschäftszahl

1879/79

Rechtssatz

Die bloße Annahme, dem Bfr seien die betreffenden Tatumstände bekannt gewesen, vermag die Vorbehaltungspflicht des Paragraph 183, Absatz 4, BAO nicht außer Kraft zu setzen.