Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1980

Geschäftszahl

1869/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2920/78 E 14. Dezember 1979 VwSlg 9992 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob ein Geschäftsführender Gesellschafter Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG ist, ist zu prüfen, inwieweit ein beherrschender Einfluß angenommen werden könnte. Ein solcher Einfluß auf die Gesellschaft ist dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlußfassung der Generalversammlung verhindern kann. Entscheidend für den beherrschenden Einfluß des geschäftsführenden Gesellschafters ist somit nicht nur die Möglichkeit, den Willen der Generalversammlung aktiv zu gestalten, sondern auch die andere Möglichkeit, eine Willensbildung zu verhindern. Es bleibt dahingestellt, ob ein Gesellschafter, der keine solche gesellschaftsvertragliche Stellung hat, überhaupt dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph eins, IESG unterstellt werden könnte oder aus anderen Gründen nicht Arbeitnehmer sein kann (dieses Erkenntnis war Anlaß zur Novelle des Paragraph eins, Absatz 5, IESG, BGBl 1980/580; siehe 446 der Beil Sten Protokoll Nr römisch fünfzehn GP, S 5).