Verwaltungsgerichtshof
16.10.1980
1774/79
GRS wie 1060/72 E 9. März 1973 VwSlg 4515 F/1973 RS 1 Ergänzung: Es kommt (im Einzelfall) nicht darauf an, mit welchen Worten das Gericht höherer Instanz die Zurückverweisung ausspricht, sofern nur aus dem Spruch mit Deutlichkeit hervorgeht, daß damit die im Paragraph 478, Absatz 2, ZPO angeordnete Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung beschlossen worden ist.
Die Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes hat darauf Bedacht zu nehmen, daß dieses die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an formale äußere Tatbestände knüpft. Eine erweiternde oder einschränkende Auslegung, die sich über das Fehlen einzelner Elemente des formalen Tatbestandes hinwegsetzt, würde diesem Prinzip nicht gerecht.