Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1979

Geschäftszahl

1772/79

Rechtssatz

Der Identitätsnachweis kann deshalb nicht durch Beauftragte oder Boten erfolgen, weil er durch einen Lichtbildausweis zu erfolgen hat, dessen Lichtbild den Vergleich mit dem Gesicht des beteiligten Kraftfahrzeuglenkers in Natur ermöglichen soll.