Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1980

Geschäftszahl

1725/79

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Strafprozessordnung einen Schuldigen nicht zu einem Geständnis verpflichtet oder in dieser Richtung nicht durch Androhung von Nachteilen ein Druck ausgeübt werden darf, und der Bfr wiederholt erst unter dem Druck der Beweise seine Aussage änderte, vermag der VwGH eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde hiezu angestellten freien Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 7-8/1980, S 38;