Verwaltungsgerichtshof
14.01.1980
1725/79
GRS wie 0115/75 E 19. Juni 1975 VwSlg 8853 A/1975 RS 1
Die Art der Verfehlung richtet sich danach, ob Standes- oder Amtspflichten verletzt wurden, ob das Verhalten ehrenrührig war oder nicht, und ob es sich um ein positives Handeln oder ein bloßes Unterlassen handelt, die Schwere der Verfehlung danach, wie erheblich nach objektiven Gesichtspunkten das Standesansehen verletzt oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde.
Besprechung in:
ÖffD 7-8/1980, S 38;