Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1979

Geschäftszahl

1648/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2084/70 E 9. Juni 1971 RS 1

(weiters Ausführungen, worauf die Behörde bei der Entziehungsdauer einer Lenkerberechtigung Bedacht zu nehmen hat)

Stammrechtssatz

Der Ausspruch, die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf die Dauer der Entziehung einer Lenkerberechtigung anzurechnen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 9.6.1969, 176/68 und E 17.11.1969, 1095/68).