Verwaltungsgerichtshof
14.10.1980
1619/79
Bei der Beurteilung der objektiven Ertragsaussichten ist ein wirtschaftliches Ergebnis ausschlaggebend; Verzerrungen durch Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1967 sind auszugleichen. Renten an den Betriebsvorgänger bleiben unberücksichtigt.