Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Geschäftszahl

1619/79

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der objektiven Ertragsaussichten ist ein wirtschaftliches Ergebnis ausschlaggebend; Verzerrungen durch Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1967 sind auszugleichen. Renten an den Betriebsvorgänger bleiben unberücksichtigt.