Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1979

Geschäftszahl

1554/79

Rechtssatz

Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung (hier. Tankwagenunfall) ist die Behörde wegen Gefahr im Verzuge nicht verhalten, zur Beseitigung dieser Gefahr Kostenvoranschläge oder Vergleichsofferte einzuholen, um die Höhe der erforderlichen und unverzüglich vorzunehmenden Maßnahmen festzustellen und die Vergabe der Aufträge von Gewässerschutzmaßnahmen nach bestimmten Richtlinien, wie sie für die Ausschreibung öffentlicher Bauten vorgesehen ist, vorzunehmen.