Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1981

Geschäftszahl

1553/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0510/70 E 24. März 1972 VwSlg 8201 A/1972 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze nach Paragraph 11 a, Absatz eins, KOVG können nur Leidenszustände Berücksichtigungen finden, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG, sei es in einem eigenen Bescheid oder in einem gesonderten Abspruch in der Entscheidung nach Paragraph 11 a, KOVG selbst, als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden.