Verwaltungsgerichtshof
17.10.1979
1512/79
GRS wie 1924/73 E 20. Mai 1974 RS 1
Bei der Prüfung der Wertigkeit der Tätigkeit eines Kriminalbeamten der Verwendungsgruppe W 2, der Handschriftenuntersuchungen durchführt, ist zu berücksichtigen, ob die Tätigkeit von einer solchen Wertigkeit ist, daß sie eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung voraussetzt, weiters Hinweis darauf, daß eine SV-Tätigkeit sowohl der Verwendungsgruppe W 1 oder auch der Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung in ihrer Wertigkeit entsprechen kann.