Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1980

Geschäftszahl

1491/79

Rechtssatz

Nach Paragraph 4, Absatz 2, T StrG sind in erster Linie lediglich jene Verkehrsflächen als Landesstraßen neu zu übernehmen, die den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, T StrG entsprechen und eine Gemeinde an das allgemeine Verkehrsnetz anschließen. Damit wollte der Gesetzgeber dartun, dass auch die Übernahme anderer Verkehrsflächen als Landesstraße in Betracht kommen kann, wenngleich eine nähere Konkretisierung nicht erfolgte. Dieser zuletzt erwähnte Umstand lässt aber eine Betrachtungsweise zu, wonach auch andere Verkehrsflächen als Landesstraßen neu zu übernehmen sind, sodass größere Bedeutung jenen Überlegungen zukommen kann, aus denen bisher aufgelassene Bundesstraßenteile als Landesstraßen übernommen werden.