Verwaltungsgerichtshof
11.09.1979
1374/79
Zwei Halteverbotstafeln (eine mit der Zusatztafel "Ende ausgenommen Ladetätigkeit", die andere mit der Zusatztafel "Anfang") sind dem Gesetz entsprechend (Paragraph 48, Absatz 4, StVO) angebracht, weil die angeführten Zusatztafeln, die sich auf die darüber angebrachten Verkehrszeichen beziehen, wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges nicht als eigene Verkehrszeichen zu zählen sind (Hinweis E 28.3.1977, 159/76 = VwSlg 9283 A/1977).