Verwaltungsgerichtshof
06.05.1980
1345/79
Da kein wirtschaftlich denkender familienfremder Komplementär die HAFTUNG mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Kommanditgesellschaft übernehmen würde, ohne irgendein Entgelt für das zumindest persönlich ihn allein treffende HAFTUNGSRISIKO zu erhalten, muß eine solche GEWINNVERTEILUNGSABREDE steuerlich nicht anerkannt werden (Im Beschwerdefall erhielt die Komplementär-GmbH, an der die nahe
miteinander verwandten Kommanditisten wesentlich beteiligt waren, nur den ihrer Einlage entsprechenden Gewinnanteil von 2 % und deren Ersatz der Kosten der Geschäftsführung).