Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1981

Geschäftszahl

1335/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0602/46 E 29. April 1947 RS 2

Stammrechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet.