Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1981

Geschäftszahl

1289/79

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Norm, die der Abgabenbehörde die Festsetzung von Abgaben im Hinblick auf ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren verwehrt.

Beachte

Siehe:

82/14/0315 E 4. Oktober 1983

Besprechung in:

AnwBl 1982/3, S 161;