Verwaltungsgerichtshof
07.04.1981
1289/79
GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/10/16 0509/73 3
Bei der Schätzung des Gewinnes aus dem gewerblichen Handel mit gestohlenen Sachen, die mangels Buchführungspflicht und tatsächlicher Führung von Aufzeichnungen, die einen Betriebsvermögensvergleich ermöglichen, auf Basis einer Einnahmenüberschußrechnung durchgeführt wird, können Ersatzleistungen an den Geschädigten nicht schon im Jahr der Veräußerung des Diebsgutes berücksichtigt werden. Diese Ausgaben können vielmehr erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung abgesetzt werden.
Siehe:
82/14/0315 E 4. Oktober 1983
Besprechung in:
AnwBl 1982/3, S 161;