Verwaltungsgerichtshof
07.04.1981
1289/79
Auch der Dieb, der nicht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde, kann bei der Veräußerung des Diebsgutes abgabenrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben.
Siehe:
82/14/0315 E 4. Oktober 1983
Besprechung in:
AnwBl 1982/3, S 161;