Verwaltungsgerichtshof
07.04.1981
1289/79
GRS wie 2286/71 E 11. April 1972 VwSlg 4369 F/1972 RS 1
Für die Bejahung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt die von den zeitlich und umstandsmäßig bedingten Verhältnissen unabhänigige grundsätzliche Bereitschaft, mit verschiedenen Personen in Geschäftsbeziehungen zu kommen. Eine solche Beteilung liegt nur dann nicht vor, wenn die Tätigkeit objektiv so beschaffen ist, daß sie ihrer Art nach Geschäftsbeziehungen nur mit einem einzigen Partner ermöglicht.
Siehe:
82/14/0315 E 4. Oktober 1983
Besprechung in:
AnwBl 1982/3, S 161;