Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1980

Geschäftszahl

1205/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.