Verwaltungsgerichtshof
12.05.1980
1204/79
Der Erschwerungsgrund mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art gem Paragraph 33, Ziffer eins, StGB kommt, soweit das Kumulationsprinzip gilt, nicht in Betracht (Hinweis E 15.5.1979, 113/78, und ergänzende Erwägungen). Der Erschwerungsgrund der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit stellt auf ein und dasselbe Delikt, das fortgesetzt wird, ab.
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001204.X02