Verwaltungsgerichtshof
22.06.1981
1199/79
GRS wie 0444/48 E 9. Dezember 1948 VwSlg 625 A/1948 RS 1
Das nachträgliche Bekannt werden des Aufenthaltsortes von Zeugen ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten.