Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1980

Geschäftszahl

1175/79

Rechtssatz

Auch nicht behobene Gewinne können die Gesellschaftsvertragsgebühr auslösen, wenn eine Gesellschaftsvertragsänderung einem bisherigen Kommanditisten nunmehr die Stellung eines Komplementärs einräumt (E 5.9.1974, 265/74 und E 5.3.1965, 1569/74). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn feststeht, daß über die bisher nicht behobenen Gewinne wie bisher durch Entnahme verfügt und damit eine Zuführung zum Gesellschaftsvermögen auf Dauer nicht unterstellt werden kann.